Planentwürfe aus dem 80er Jahren?

Drucksache - 3487/XX

 

Kleine Anfrage der Linksfraktion

Sachverhalt:

Frage1:

Das zentrale städtebauliche Steuermittel ist der Bebauungsplan.

Der Bezirk Reinickendorf liegt gemäß Recherchen vom Tagesspiegel bei der Aufstellung von B-Plänen der Berliner Bezirke an letzter Stelle.

Darüber hinaus sind laut Bezirksübersicht ca. 50 Verfahren durch BA-Beschluss eingeleitet worden. Einige dieser Beschlüsse stammen noch aus dem 80er Jahren. 

Was war das städtebauliche Erfordernis und die Zielsetzung dieser Planentwürfe? Bitte nach Planentwurf aufschlüsseln.

Frage 2:

Ist das Bezirksamt der Meinung, dass diese B-Pläne noch aktuell sind bzw. ist dies eine sogenannte Vorratsplanung ?

Frage 3:

Welche Gründe sprechen gegen eine Plananpassung/ Planüberarbeitung bzw. Planeinstellung durch BA-Beschluss?

Frage4:

Bebauungspläne sollen Rechtssicherheit für den Bezirk als auch für die Allgemeinheit bieten.

Werden Verfahren hinausgezögert bzw. über die Verfahrenschritte der Träger- sowie Bürgerbeteiligung nicht gewichtet, abgewogen und vom BA mit Kenntnisnahme der BVV beschlossen, so besteht schon im Verfahren ein Abwägungsdefizit bzw, sogar ein Abwägungsausfall.

Wie kann das BA diese Verfahrensweise ohne jegliche Transparenz für das BA-Kollegium, die BVV und erst recht vor dem Bürger vertreten?

Frage 5: 

Welche Bebauungsplanverfahren sind bis heute nicht abgeschlossen? Bitte nach Datum des Aufstellungsbeschlusses, dem Verfahrensstand, den Gründen für einen etwaigen Verfahrensstillstand und ggf. den Gründen, warum das Verfahren bislang nicht eingestellt wurde differenzieren. 

Frage 6:

Ohne rechtsverbindliche Festsetzung von Bebauungsplänen wird Betroffenen die Möglichkeit genommen, vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Festsetzungen vorzugehen. Wie beurteilt das Bezirksamt diese Verkürzung des (Grund-)Rechts auf effektiven Rechtsschutz?

 

Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:

Zur Frage 1:

Die Beantwortung der einzelnen Fragen ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht zu leisten. In Frage 1 soll aufgeschlüsselt werden warum jeder einzelne sich im Verfahren befindliche Bebauungsplan aufgestellt worden ist und es sollen die städtebaulichen Erfordernisse und Zielsetzungen erläutert werden. Ähnlichen Inhalts ist die Frage 5.

Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein Planerfordernis. Das Baugesetzbuch schreibt vor, dass für den Aufstellungsbeschluss lediglich der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans festgelegt werden muss. Mittels einer kurzen Begründung ist darzulegen, welche Planungsziele verfolgt werden. Mit dem Aufstellungsbeschluss werden Sicherungsmaßnahmen für die Bauleitplanung in Gang gesetzt. Hier ist vor allen Dingen der Erlass von Veränderungssperren zu nennen, die die zukünftigen Planungen sichern sollen.

Der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz überprüft in regelmäßigen Abständen, ob das Planerfordernis einzelner Bebauungspläne noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, werden Bebauungsplanentwürfe durch Beschluss des Bezirksamtes eingestellt. Andere Bebauungsplanentwürfe beinhalten aber immer noch ein Planerfordernis, obwohl deren Bearbeitung zurzeit ruht (Kleingartenflächen).

Zur Frage 2:

Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 erläutert, gibt es durchaus Bebauungspläne die trotz einer langen Verfahrensdauer ein aktuelles Erfordernis haben.

Zur Frage 3:

Wenn notwendig erfolgt eine Plananpassung, eine Planüberarbeitung bzw. die Planeinstellung.

Zur Frage 4:

Die Rechtssicherheit von Bebauungsplänen wird erst mit der Festsetzung eines Bebauungsplans erreicht. Aus den einzelnen Verfahrensschritten kann dies noch nicht hergeleitet werden, so dass bei den noch in der Bearbeitung befindlichen Verfahrensschritten kein Abwägungsdefizit bzw. ein Abwägungsausfall entstehen kann. Ist ein Verfahrensschritt abgeschlossen, so ist es in Reinickendorf gute Praxis nach dem Bezirksamtsbeschluss den Bezirksverordneten diesen Beschluss zur Kenntnis zu geben. In dem dafür zuständigen Ausschuss besteht für die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverordnetenversammlung die Möglichkeit, das Abwägungsergebnis zu diskutieren.

Zur Frage 5:

Siehe Antwort zur Frage 1.

Zur Frage 6:

Aus der Nichtfestsetzung eines Bebauungsplanentwurfes entstehen keine rechtlichen Konsequenzen, da es faktisch keine Festsetzung gibt. Eine „Verkürzung des Grundrechtes“ ist nicht erkennbar.