Grundstück am Elchdamm 200 in Heiligensee/ Bebauungsplanverfahren XX-212 - Teil 1

Grundstück am Elchdamm 200 in Heiligensee/ Bebauungsplanverfahren XX-212 - Teil 1

 

Kleine Anfrage der Linksfraktion

Sachverhalt:

Frage 1:

Nach schriftlicher Auskunft des Stadtplanungsamtes wird das Grundstück der EV. Kirchengemeinde nach den Vorschriften des § 35 des BauGB eingestuft. Nach diesen Vorschriften -Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich- können weder die vorhandenen noch Ersatzbauten zugelassen werden.

Rechtsprechungen zeigen, dass einzig und allein das reale Vorhandensein von Baulichkeiten, ob genehmigt oder nicht, den Gebietseinstufung nach BauNVO  prägen. Das Gebiet ist im Laufe der Jahre "gewachsen" und somit geprägt worden.

Warum hält das Stadtplanungsamt an dieser bisherigen, nicht mehr stimmigen Kategorisierung nach § 35 BauGB fest?

Frage 2:

Wann wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Trägerbeteiligung für das Bebauungsplanverfahren XX-212 durchgeführt und welche Abwägungsergebnissen resultierten daraus?

Frage 3:

Liegt ein schriftlicher Antrag des Eigentümers mit dem Wunsch zur Nichtweiterführung des Verfahrens vor?

Frage 4:

Die Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes XX-212 wurde auch begründet mit der unkontrollierten städtebaulichen Situation auf diesem Grundstück. Desweiteren sollte ein Grünraum neben einem Landschaftsschutzgebiet und die eventuelle  Freimachung des Ufers für die Bevölkerung sondiert werden. Beispielhaft wurde dies am Ufer der Havel in unmittelbarer Nähe mit einem Bebauungsplan festgesetzt. Ungesichert bleibt deshalb hier die Erschließung ,der Landschafts-und Grünraumschutz sowie die Weiterentwicklung bzw. Sicherung der vorhandenen Nutzungen, worauf die Pächter nach § 14 des Grundgesetzes einen Anspruch haben.

Inwieweit wurden die in der Begründung der B-Plans XX-212 genannten Ziele eines Grünraums neben einem Landschaftsschutzgebiet und die eventuelle  Freimachung des Ufers für die Bevölkerung weiter verfolgt bzw. umgesetzt?

Frage 5:

In welcher Form wurde das BA sowie die BVV über die Nichtweiterführung/Stopp des Verfahrens unterrichtet bzw. wann hat das BA dies beschlossen?

Frage 6:

Welche Gründe sprechen für die Verfahrensweise des BA, in die informelle bauliche Entwicklung des Grundstücks nicht formal ordnend einzugreifen?

Frage 7:

Ist das Bezirksamt bereit zu prüfen, ob die Absicherung eines Teils der Baulichkeiten im Sinne des §10 der BauNVO erfolgen kann und somit auch das Bebauungplanverfahren mit für alle Beteiligten sinnvollere Absicherungen weitergeführt werden kann ?

Frage 8:

Bis wann wird der BA- Beschluss zur Fortführung des Verfahrens mit angepassten Inhalten und welchen Zeithorizont der Festsetzung vorbereitet?